Scheiben enteisen: Daran führt kein Weg vorbei – Die für eine Bremsung nötige Strecke muss überblickbar sein
Coburg (ots) – Für Laternenparker ist der Winter die Zeit vereister Windschutzscheiben und klammer Finger. Kalte Hände machen aber keinen Spaß. Viele kratzen darum vor dem Losfahren lediglich ein kleines Guckloch in die vereiste Windschutzscheibe. Dass das nicht genügt, um den fließenden Verkehr im Auge zu behalten, weiß jeder. Die Straßenverkehrsordnung verlangt (StVO §23 Abs.1) denn auch deutlich mehr: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör (…) nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Um den Ansprüchen der StVO zu genügen, müssen die Windschutz- und Heckscheibe ebenso wie die Seitenscheiben von Schnee und Eis befreit werden. Auch Kühlerhaube, Dach und Kofferraum gehören abgefegt. Wer statt der klassischen Variante mit Eisschieber und Besen auf Thermodecken setzt, sollte bedenken: Feuchte Decken, die nach der Abnahme im eiskalten Innenraum des Autos liegen, lassen die Scheiben zusätzlich von innen vereisen.
Ereignet sich ein Unfall, kann zu sparsames Eiskratzen oder mangelhaftes Schnee-Entfernen Folgen haben. Wie die HUK-COBURG mitteilt, reicht es nicht, den Fuß vom Gaspedal zu nehmen, die Geschwindigkeit zu drosseln und auf ein baldiges Auftauen zu vertrauen. Nach Ansicht der Gerichte, muss mindestens die für eine Bremsung notwendige Wegstrecke zu überblicken sein. Wer mit vereisten Scheiben unterwegs ist und auf einen Autofahrer trifft, der ihm die Vorfahrt nimmt, kommt um eine Mithaftung oft nicht herum, wenn sich herausstellen sollte, dass die schlechte Sicht verantwortlich für den Unfall war.
Das Unfallopfer wird also nicht voll entschädigt, sondern muss einen Teil seines Schadens selbst tragen. Heikel kann das speziell bei Personenschäden werden, wenn zum Beispiel der Anspruch auf Schmerzensgeld gekürzt wird. Und Autofahrer ohne Vollkasko-Versicherung müssen bei einer Mithaftung einen Teil der Reparaturkosten selbst begleichen.
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