Gebäudeenergiegesetz: Das sollten Eigentümer wissen
Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Es führt bisherige Regelungen zusammen und berücksichtigt Inhalte aus dem Klimaschutzpaket der Bundesregierung. Für Häuser mit einer Ölheizung gibt es darin neue Bestimmungen. Was für Eigentümerinnen und Eigentümer besonders wichtig ist, erklärt das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO).
Ein ganz wichtiger Punkt: Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und modernisiert werden. „Es gibt kein Ölheizungsverbot, lediglich eine Zusammenführung bestehender und neuer Auflagen, die Eigentümer zu berücksichtigen haben“, berichtet IWO-Geschäftsführer Adrian Willig. „Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel auch ohne weitere Maßnahmen gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden.“ Lediglich für Hausbesitzer in Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Dort sind bereits heute die Vorgaben des landesspezifischen Erneuerbare Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zu beachten. In Hamburg ist die Gültigkeit landeseigener Bestimmungen derzeit noch unklar.
Wird die Heizung zum Hybridsystem, können für die erneuerbare Komponente staatliche Fördermittel beantragt werden. Foto: IWO
Ölheizungen: Einbau auch nach 2025 möglich
Auch nach 2025 dürfen Ölheizungen weiterhin eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Das könnten zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
Austauschpflicht: Bestehende Regelung gilt weiterhin
Heizöl könnte „grüner“ werden: An alternativen CO2-armen flüssigen Brennstoffen wird bereits gearbeitet. Foto: IWO
Bezüglich der maximalen Betriebszeit älterer Öl- und Gasheizungsanlagen gelten auch künftig die bislang durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgegebenen Bestimmungen. Das bedeutet eine maximale Laufzeit von 30 Jahren. Ausnahmeregelungen gibt es hier jedoch weiterhin für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In solchen Fällen greift die Austauschverpflichtung für 30 Jahre alte Heizkessel nur im Falle eines Eigentümerwechsels. Auch Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik sind von der Pflicht ausgenommen.
Modernisierung lohnt sich
Grundsätzlich sind Eigentümer, deren Heizung in die Jahre gekommen ist, jedoch gut beraten, über eine Modernisierung nachzudenken. „Für Gebäude mit einer Ölheizung ist dabei der Einbau eines Öl-Brennwertgeräts oftmals die günstigste Option“, so Willig. „Der Heizölbedarf kann so gegenüber einem alten Kessel deutlich reduziert werden.“ Die direkte Einbindung erneuerbarer Energien, etwa in Form einer Solaranlage, helfe dabei, die CO2-Emissionen des Eigenheims weiter zu verringern.
Förderung für Hybridanlagen
„Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder“, erklärt Willig. Finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten, wie zum Beispiel eine Solaranlage, mit 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es auch immer wieder nichtstaatliche Förderaktionen, zum Beispiel von Heizgeräteherstellern. Und die erneuerbaren Energien, wie Solaranlagen, können auch unabhängig von der eigentlichen Heizungsmodernisierung in einem zweiten Schritt integriert werden.
Mit Hochdruck wird zudem an alternativen CO2-armen beziehungsweise CO2-neutralen flüssigen Brennstoffen gearbeitet. „Durch mehr Effizienz, Hybridtechnologie und solche neuen Future Fuels können auch Gebäude mit einer Ölheizung die Klimaziele erreichen“, unterstreicht Willig. „Dass dies in der Praxis funktioniert, zeigen bereits heute etliche Modellprojekte unseres Instituts.“ Weitere Informationen auf www.zukunftsheizen.de.
IWO, 2020
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