Ölheizungen: Neue Bestimmungen, kein Verbot

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Wer ein Gebäude mit Ölheizung besitzt, sollte sich mit den aktuellen Rahmenbedingungen vertraut machen. Die ergeben sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der jüngst in Kraft getretenen CO2– Bepreisung. Das Institut für Wärme und Mobilität (IWO) hat wichtige Punkte zusammengefasst.

 

Gebäudeenergiegesetz und CO2-Preis

Das Wichtigste zuerst: Ölheizungen dürfen weiter betrieben und auch modernisiert werden. Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel wie gewohnt gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden. Nur für Hausbesitzer in Baden-Württemberg und Hamburg gelten landesspezifische Regeln.

 

Bis 2025 können moderne Öl-Brennwertheizung wie gewohnt eingebaut werden. Aber auch danach ist die Modernisierung weiterhin möglich, zum Beispiel wenn erneuerbare Energien wie Solaranlagen eingebunden werden oder bereits zum Heizsystem gehören. Foto: IWO

Ölheizungen: Einbau auch nach 2025 möglich

Hauseigentümer, die nach 2025 eine neue Ölheizung einbauen wollen, müssen zusätzlich auf erneuerbare Energien wie zum Beispiel Solaranlagen setzen. Der Einbau einer Ölheizung allein ist allerdings auch erlaubt. Nämlich dann, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist, und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Ist die Ölheizung bereits mit einer Solaranlage kombiniert, so kann jederzeit ein Kesseltausch durchgeführt werden, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.

 

CO2-Bepreisung: Wenig Unterschiede zwischen Öl und Gas

Auf fossile Energieträger wie Erdgas, Flüssiggas und Heizöl, aber auch auf Kraftstoffe Benzin und Diesel wird seit 1. Januar 2021 eine zusätzliche Abgabe – die sogenannte CO2-Bepreisung – erhoben. Sie soll dazu beitragen, dass insgesamt weniger solcher Kraft- und Brennstoffe verbraucht werden und die so verursachten Treibhausgasemissionen sinken. Der CO2-Preis wird grundsätzlich auf alle fossilen Energieträger erhoben. Für 2021 beträgt dieser 25 Euro pro Tonne CO2. Für Hauseigentümer bedeutet das Mehrkosten von rund 0,75 Cent pro Kilowattstunde beim Heizöl, rund 0,65 Cent pro Kilowattstunde beim Flüssiggas bzw. rund 0,55 Cent pro Kilowattstunde beim Erdgas. Damit sind die Unterschiede zwischen den genannten Energieträgern eher gering und die Erhöhung liegt beim Heizöl etwa im Bereich der gewohnten Preisschwankungen.

 

Nach 2025 müssen neue Öl-Brennwertheizungen mit erneuerbaren Energien gekoppelt werden – Solaranlagen sind da eine Lösung.
Foto: IWO

Modernisierung lohnt sich

Wer die CO2-Emissionen seines Eigenheims sowie die Brennstoffkosten weiter reduzieren möchte, sollte eine Modernisierung in Betracht ziehen. Für ölbeheizte Gebäude ist dabei der Einbau eines modernen Öl-Brennwertgeräts oftmals die kostengünstigste Option. Die zusätzliche, direkte Einbindung erneuerbarer Energien, etwa in Form einer Solaranlage, hilft dabei, die CO2-Emissionen weiter zu verringern. Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder, finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten. Mit Hochdruck wird zudem an alternativen treibhausgasreduzierten beziehungsweise sogar
-neutralen flüssigen Brennstoffen gearbeitet. Solche „Future Fuels“ kommen auch schon in IWO-Modellvorhaben zum Einsatz. Modernisierer mit Öl-Brennwerttechnik können sich bereits jetzt an der IWO-Pilotinitiative „future:fuels@work“ beteiligen haben die Chance auf eine Tankfüllung (maximal 2.000 Liter) treibhausgasreduziertes Heizöl.

 

Pressekontakt:

Institut für Wärme und Mobilität e. V. (IWO)

Süderstraße 73 a, 20097 Hamburg

Tel +49 40 23 51 13-884

Fax +49 40 23 51 13-29

presse@iwo.de; www.zukunftsheizen.de/presse

Quelle: https://www.zukunftsheizen.de/presse/oelheizungen-neue-bestimmungen-aber-kein-verbot.html

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